BGH - Beschluß vom 13.07.2006
IX ZB 66/04
Normen:
InsO § 7 § 308 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 11/04
AG Lüneburg, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 47 IK 8/02

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Annahme des Schuldenbereinigungsplans

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 66/04

DRsp Nr. 2006/20494

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Annahme des Schuldenbereinigungsplans

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts, durch welche die Annahme des Schuldenbereinigungsplans gem. § 308 Abs. 1 S. 1 2. Hs. InsO festgestellt wird, unterliegen nicht der sofortigen Beschwerde. Gegen eine Beschwerdeentscheidung ist daher die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

Normenkette:

InsO § 7 § 308 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. Entscheidungen des Insolvenzgerichts, durch welche die Annahme des Schuldenbereinigungsplans gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 InsO festgestellt wird, unterliegen nicht der sofortigen Beschwerde (vgl. § 6 Abs. 1 InsO; FK-InsO/Kohte, 4. Aufl., § 308 Rn. 19; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl., § 308 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ott, § 308 Rn. 7).