BGH - Beschluß vom 15.02.2006
IV ZB 57/04
Normen:
ZPO § 516 Abs. 3 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 695
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 16/00
LG Hamburg, vom 21.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 38/96

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung und Verlust des eingelegten Rechtsmittels nach Berufungsrücknahme

BGH, Beschluß vom 15.02.2006 - Aktenzeichen IV ZB 57/04

DRsp Nr. 2006/7766

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung und Verlust des eingelegten Rechtsmittels nach Berufungsrücknahme

1. Eine Anfechtung des Beschlusses, der als Folge wirksamer Berufungsrücknahme den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung ausspricht, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, ist nicht vorgesehen.2. Der Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gehalten, die Anrufung einer weiteren Instanz vorzusehen. Die Möglichkeit einer einmaligen gerichtlichen Selbstkontrolle durch das Ausgangsgericht genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Normenkette:

ZPO § 516 Abs. 3 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: