OLG Hamburg, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 16/00
LG Hamburg, vom 21.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 38/96
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung und Verlust des eingelegten Rechtsmittels nach Berufungsrücknahme
BGH, Beschluß vom 15.02.2006 - Aktenzeichen IV ZB 57/04
DRsp Nr. 2006/7766
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung und Verlust des eingelegten Rechtsmittels nach Berufungsrücknahme
1. Eine Anfechtung des Beschlusses, der als Folge wirksamer Berufungsrücknahme den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung ausspricht, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, ist nicht vorgesehen.2. Der Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gehalten, die Anrufung einer weiteren Instanz vorzusehen. Die Möglichkeit einer einmaligen gerichtlichen Selbstkontrolle durch das Ausgangsgericht genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen.