BGH - Beschluß vom 11.10.2007
IX ZB 126/04
Normen:
InsO § 4 § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 963/03
AG Magdeburg, vom 17.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 361 IN 317/03

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantragsverfahren

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 126/04

DRsp Nr. 2007/19506

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantragsverfahren

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist kein Raum mehr für eine Überprüfung der im vorläufigen Verfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen.

Normenkette:

InsO § 4 § 8 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel nicht im Namen der Schuldnerin (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO) eingelegt wurde, sondern durch die Beschwerdeführerin selbst. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich ferner daraus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.