BGH - Beschluß vom 21.11.2002
IX ZB 431/02
Normen:
InsO § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Meiningen,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 21.11.2002 - Aktenzeichen IX ZB 431/02

DRsp Nr. 2003/11

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Auch im Insolvenzverfahren ist eine Rechtsbeschwerde nur in den Fällen des § 574 Abs. 2 ZPO, nämlich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht zulässig.

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichtes zur Zuständigkeit und zur Zahlungsunfähigkeit betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht ausgeführt.

Vorinstanz: LG Meiningen,