BGH - Beschluß vom 01.12.2005
IX ZB 19/04
Normen:
InsO § 6 § 7 § 289 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 575 Abs. 3 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 14.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 377/03
AG Hagen, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 101 IK 115/00

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 19/04

DRsp Nr. 2006/393

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei ist in der Rechtsbeschwerdebegründung aufzuzeigen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist.

Normenkette:

InsO § 6 § 7 § 289 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 575 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Schuldner gründete am 11. März 1998 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine GmbH, an deren Stammkapital er mit einem Geschäftsanteil von 1.000 DM beteiligt war. Im Rahmen der von dem Beteiligten zu 1 betriebenen Zwangsvollstreckung wurde der Schuldner am 14. April 1998 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert; diese Erklärung gab er am 20. April 1998 auf Betreiben anderer Vollstreckungsgläubiger ab. Die Frage unter der laufenden Nr. 17 nach einer Beteiligung an Gesellschaften verneinte er. Am 14. Mai 1998 übertrug er seinen Geschäftsanteil nebst Gewinnbezugsrecht auf eine andere Person.