I. Der Schuldner gründete am 11. März 1998 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine GmbH, an deren Stammkapital er mit einem Geschäftsanteil von 1.000 DM beteiligt war. Im Rahmen der von dem Beteiligten zu 1 betriebenen Zwangsvollstreckung wurde der Schuldner am 14. April 1998 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert; diese Erklärung gab er am 20. April 1998 auf Betreiben anderer Vollstreckungsgläubiger ab. Die Frage unter der laufenden Nr. 17 nach einer Beteiligung an Gesellschaften verneinte er. Am 14. Mai 1998 übertrug er seinen Geschäftsanteil nebst Gewinnbezugsrecht auf eine andere Person.
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