BGH - Beschluß vom 15.12.2005
IX ZB 79/04
Normen:
InsO § 6 § 7 § 289 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 698/03
AG Hagen, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 103 IN 148/01

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 79/04

DRsp Nr. 2006/395

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

1. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat.2. Beruht die Beschwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, so ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur gegen eine der beiden Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden.

Normenkette:

InsO § 6 § 7 § 289 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.