BGH - Beschluß vom 06.07.2006
IX ZB 220/04
Normen:
InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
KTS 2007, 353
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 476/04
AG Dortmund, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 255 IN 96/03

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 220/04

DRsp Nr. 2006/20491

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet. Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders gem. § 292 Abs. 1 S. 3, § 36 Abs. 4, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt.

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: