I. In dem am 16. April 2004 eröffneten Insolvenzverfahren legte die Schuldnerin einen - mehrfach veränderten - Insolvenzplan vor. Das Amtsgericht hat den Insolvenzplan zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie erneut eine geänderte Fassung des Insolvenzplans vorgelegt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
II. Die gemäß § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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