BGH - Beschluß vom 13.12.2007
IX ZB 238/06
Normen:
InsO § 21 § 22 ; EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1036/06
AG Cloppenburg, vom 01.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 171/06

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 238/06

DRsp Nr. 2008/546

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht hat keine Leitlinien dafür vorzugeben, unter welchen Voraussetzungen eine manipulative "Firmenbestattung" anzunehmen ist. Dies zu beurteilen fällt weitgehend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters.

Normenkette:

InsO § 21 § 22 ; EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin, eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführte Gesellschaft, unterhielt in C. eine Bauunternehmung. Durch Gesellschafterbeschluss vom 23. Oktober 2006 soll die Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft ausgewechselt worden sein. Als neuer Geschäftsführer tritt K. T. auf, der nach seinen Angaben in P. wohnt. Er kündigte dem zu 1 beteiligten Gläubiger noch am selben Tage das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2006, hilfsweise zu dem nächstzulässigen Termin, und gab dem zu 4 beteiligten Gläubiger, einem Subunternehmer, am 24. Oktober 2006 den Geschäftsführerwechsel und seine Anschrift im Ausland bekannt. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Bauherren, die geltend machen, dass den von ihnen erbrachten Zahlungen nur um ca. 20.000 Euro geringere Leistungen der Schuldnerin gegenüberständen.