I. Auf Antrag der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (fortan: Gläubigerin) vom 30. November 2004 wurde am 11. August 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss wurde zurückgewiesen, seine Rechtsbeschwerde mit Senatsbeschluss vom 27. Juli 2006 (IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564) als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde des Schuldners wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2413/06).
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