BGH - Beschluß vom 20.12.2007
IX ZB 48/07
Normen:
InsO § 6 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 15/07
AG Lüneburg, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 46 IN 420/04

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 48/07

DRsp Nr. 2008/2901

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzanordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers ist in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen.

Normenkette:

InsO § 6 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (fortan: Gläubigerin) vom 30. November 2004 wurde am 11. August 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss wurde zurückgewiesen, seine Rechtsbeschwerde mit Senatsbeschluss vom 27. Juli 2006 (IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564) als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde des Schuldners wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2413/06).