OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.08.2000
26 W 71/00
Normen:
InsO § 7 Abs. 1 S. 1 § 307 ;
Fundstellen:
KTS 2001, 266
NJW-RR 2001, 46
OLGReport-Frankfurt 2000, 335
ZInsO 2000, 565
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 124/2000
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 IK 125/99

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 26 W 71/00

DRsp Nr. 2001/6616

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

1. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur geboten, wenn die ernsthafte Gefahr einer divergierenden insolvenzgerichtlichen Rechtsprechung besteht. Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn zwar keine obergerichliche Rechtsprechung zu der Fragestellung vorliegt, jedoch abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder abweichende Ansichten in der Literatur zu wesentlichen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen.2. Subsumtionsfehler des Beschwerdegerichts bei der Anwendung einer ansich zweifelsfreien und unumstrittenen Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im Einzelfall begründen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenzgefahr.3. Der von den Insolvenzschuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan ist an alle Gläubiger förmlich zuzustellen.

Normenkette:

InsO § 7 Abs. 1 S. 1 § 307 ;

Gründe:

I.

Der Schuldner erstrebt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.