BGH - Beschluß vom 26.10.2006
IX ZB 163/05
Normen:
InsO § 6 § 7 § 25 ;
Fundstellen:
BB 2007, 127
BGHReport 2007, 277
DZWIR 2007, 158
MDR 2007, 549
NJW-RR 2007, 400
NZI 2007, 99
Rpfleger 2007, 160
WM 2007, 169
ZIP 2007, 47
ZInsO 2007, 34
ZVI 2007, 66
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 227/05
AG Magdeburg, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 381 IN 13/03

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des vorläufigen Verwalters gegen die Aufhebung eines allgemeinen Verfügungsverbots

BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 163/05

DRsp Nr. 2006/30336

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des vorläufigen Verwalters gegen die Aufhebung eines allgemeinen Verfügungsverbots

»Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung eines allgemeinen Verfügungsverbots.«

Normenkette:

InsO § 6 § 7 § 25 ;

Gründe:

I. Am 21. Januar 2003 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: vorläufiger Verwalter) wurde zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Am 26. Februar 2003 wurde er zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; der Schuldnerin wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.