Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Einberufung der Gläubigerversammlung
OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 2 W 143/01
DRsp Nr. 2005/3604
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Einberufung der Gläubigerversammlung
Gegen die Einberufung der Gläubigerversammlung ist die sofortige Beschwerde nicht gegeben. Entscheidet der Rechtspfleger über die Einberufung der Gläubigerversammlung, so ist hiergegen die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG gegeben. Die auf die befristete Erinnerung ergehende Entscheidung des Richters ist nach § 6 Abs. 1InsO unanfechtbar, da im Gesetz keine sofortige Beschwerde gegen die Einberufung der Gläubigerversammlung vorgesehen ist.