OLG Köln - Beschluss vom 30.07.2001
2 W 143/01
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 9 § 75 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZInsO 2001, 1112

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Einberufung der Gläubigerversammlung

OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 2 W 143/01

DRsp Nr. 2005/3604

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Einberufung der Gläubigerversammlung

Gegen die Einberufung der Gläubigerversammlung ist die sofortige Beschwerde nicht gegeben. Entscheidet der Rechtspfleger über die Einberufung der Gläubigerversammlung, so ist hiergegen die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG gegeben. Die auf die befristete Erinnerung ergehende Entscheidung des Richters ist nach § 6 Abs. 1 InsO unanfechtbar, da im Gesetz keine sofortige Beschwerde gegen die Einberufung der Gläubigerversammlung vorgesehen ist.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 9 § 75 Abs. 3 ;
Fundstellen
ZInsO 2001, 1112