BGH - Beschluß vom 25.01.2007
IX ZB 234/05
Normen:
InsO § 211 § 216 ;
Fundstellen:
BB 2007, 520
BGHReport 2007, 418
DZWIR 2007, 334
InVo 2007, 279
MDR 2007, 799
NZI 2007, 243
Rpfleger 2007, 280
WM 2007, 555
ZIP 2007, 603
ZInsO 2007, 263
ZVI 2007, 320
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 354/05
AG Heilbronn, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 441/02

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen IX ZB 234/05

DRsp Nr. 2007/4712

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung des Insolvenzverfahrens

»Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.«

Normenkette:

InsO § 211 § 216 ;

Gründe:

I. Am 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbständig eine Zahnarztpraxis betreibt, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 3. September 2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenzverwalterin Masseunzulänglichkeit an.

Mit Beschluss vom 9. November 2004 wies das Amtsgericht Heilbronn den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurück. Der Schlusstermin wurde am 14. Februar 2005 durchgeführt. Die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 20. April 2005 zurück. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten beantragte der Schuldner daraufhin am 20. Mai 2005 "erneut vorsorglich" Restschuldbefreiung, ohne diesen Antrag zu erläutern [GA 647].