I. Am 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbständig eine Zahnarztpraxis betreibt, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 3. September 2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenzverwalterin Masseunzulänglichkeit an.
Mit Beschluss vom 9. November 2004 wies das Amtsgericht Heilbronn den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurück. Der Schlusstermin wurde am 14. Februar 2005 durchgeführt. Die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 20. April 2005 zurück. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten beantragte der Schuldner daraufhin am 20. Mai 2005 "erneut vorsorglich" Restschuldbefreiung, ohne diesen Antrag zu erläutern [GA 647].
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