BGH - Beschluß vom 12.10.2006
IX ZB 34/05
Normen:
InsO § 6 § 21 Abs. 2 Nr. 4 ; GG Art. 10 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 74
DZWIR 2007, 84
MDR 2007, 480
NJW-RR 2007, 193
NZI 2007, 34
WM 2006, 2329
ZIP 2006, 2233
ZInsO 2006, 1212
ZVI 2006, 561
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 126/04
AG Göttingen, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 132/04

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine aufgehobene Maßnahme

BGH, Beschluß vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 34/05

DRsp Nr. 2006/28373

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine aufgehobene Maßnahme

»Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre wird nach deren Aufhebung unzulässig.«

Normenkette:

InsO § 6 § 21 Abs. 2 Nr. 4 ; GG Art. 10 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 hat das Insolvenzgericht nach Anhörung des Schuldners eine vorläufige Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO angeordnet, weil der Schuldner keine Auskünfte erteilt habe und nicht zu einem Anhörungstermin erschienen sei. Der am 2. November 2004 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 5. November 2004 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 26. November 2004 hat das Insolvenzgericht die Postsperre aufgehoben, weil der Schuldner nunmehr Auskunft erteilt habe. Auf gerichtlichen Hinweis hin hat der Schuldner erklärt, die organisatorischen Folgen der Postsperre seien noch nicht beseitigt. "Für den Fall einer kurzfristig eintretenden Erledigung" hat er beantragt festzustellen, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine bisherigen Anträge weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.