I. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 hat das Insolvenzgericht nach Anhörung des Schuldners eine vorläufige Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO angeordnet, weil der Schuldner keine Auskünfte erteilt habe und nicht zu einem Anhörungstermin erschienen sei. Der am 2. November 2004 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 5. November 2004 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 26. November 2004 hat das Insolvenzgericht die Postsperre aufgehoben, weil der Schuldner nunmehr Auskunft erteilt habe. Auf gerichtlichen Hinweis hin hat der Schuldner erklärt, die organisatorischen Folgen der Postsperre seien noch nicht beseitigt. "Für den Fall einer kurzfristig eintretenden Erledigung" hat er beantragt festzustellen, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine bisherigen Anträge weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
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