OLG Celle - Beschluss vom 25.05.2001
2 W 46/01
Normen:
KO § 73 Abs. 3 § 85 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 398
KTS 2001, 624
OLGReport-Celle 2001, 340
ZInsO 2001, 518
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 361/01
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen N 668/97

Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des Konkursverwalters

OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 2 W 46/01

DRsp Nr. 2004/7939

Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des Konkursverwalters

»1. Die sofortige weitere Beschwerde nach § 73 Abs. 3 KO ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen zulässig, die in Bezug auf Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach der KO in Verbindung mit den Vorschriften der VergVO ergangen sind. 2. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 85 KO wird durch eine öffentliche Bekanntmachung, der Tatsache, dass ein Festsetzungsbeschluss ergangen ist, ohne dass in dieser Bekanntmachung die konkrete Höhe der Vergütung angegeben ist, nicht ausgelöst.«

Normenkette:

KO § 73 Abs. 3 § 85 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Gläubiger in einem Konkursverfahren über das Ver