OLG Celle - Beschluss vom 27.01.2000
2 W 10/00
Normen:
KO § 73 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 124
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 265/99
AG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 6 N 31/98

Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in einem Konkursverfahren; Fortsetzung eines mangels Masse nicht eröffneten Verfahrens nach Darlegung von Vermögenswerten durch den Gläubiger

OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 2 W 10/00

DRsp Nr. 2004/8104

Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in einem Konkursverfahren; Fortsetzung eines mangels Masse nicht eröffneten Verfahrens nach Darlegung von Vermögenswerten durch den Gläubiger

1. Die Fortsetzung eines mangels Masse nicht eröffneten Konkursverfahrens als "Anschluss-Konkursverfahren" nach mehreren Jahren stellt einen gravierenden Verfahrensfehler dar, der die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde erfordert. 2. Beantragt der Gläubiger eines vor mehreren Jahren mangels Masse nicht eröffneten Konkursverfahrens dessen Fortsetzung mit der Begründung, es seien dem Konkursgericht seinerzeit nicht offenbarte Vermögenswerte vorhanden, so ist dies als neuer Antrag zu behandeln, auf den nach deren Inkrafttreten die Vorschriften der Insolvenzordnung anzuwenden sind.

Normenkette:

KO § 73 Abs. 3 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.