OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2015
1 U 128/15
Normen:
BDSG § 6a; BDSG § 29; InsO § 300;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 1310
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 82/15

Zulässigkeit der Speicherung eines Eintrags über die Erteilung der Restschuldbefreiung zum Zwecke der Übermittlung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 1 U 128/15

DRsp Nr. 2016/9997

Zulässigkeit der Speicherung eines Eintrags über die Erteilung der Restschuldbefreiung zum Zwecke der Übermittlung

Orientierungssätze: Zur Zulässigkeit der Speicherung eines Eintrags über die Erteilung der Restschuldbefreiung in einem Verzeichnis, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können

1. Das Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de ist eine allgemein zugängliche Quelle i.S. von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG. Dort bekannt gemachte Daten über die Restschuldbefreiung eines Insolvenzschuldners dürfen daher geschäftsmäßig gespeichert werden. 2. Diese Daten dürfen zum Zwecke der Auskunftserteilung gem. § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG für die Dauer von drei Jahren gespeichert werden, auch wenn die Bekanntmachung der Restschuldbefreiung gem. § 3 Abs. 1 InsOBekV nur für Dauer von sechs Monaten öffentlich zugänglich ist. 3. Der Speicherung der Daten stehen auch schutzwürdige Interessen des Insolvenzschuldners nicht entgegen. Denn es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als hätte es das Insolvenzverfahren nicht gegeben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2015, Az.: 1 O 82/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.