BGH - Beschluss vom 20.12.2011
IX ZR 217/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; InsO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 258/07
OLG Celle, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 129/08

Zulässigkeit der Vollstreckung aus einer Haftungsschuld gegen eine Organgesellschaft bei gleichzeitiger Unzulässigkeit der Vollstreckung der Steuerschuld gegen den Organträger

BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen IX ZR 217/08

DRsp Nr. 2012/1424

Zulässigkeit der Vollstreckung aus einer Haftungsschuld gegen eine Organgesellschaft bei gleichzeitiger Unzulässigkeit der Vollstreckung der Steuerschuld gegen den Organträger

1. Eine statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat jedoch keinen Erfolg, wenn weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. 2. Hat ein Gläubiger aus einer Haftungsschuld gegen eine Organgesellschaft und nicht aus einer Steuerschuld gegen den Organträger vollstreckt, und hat die Gesellschaft unter dem Druck dieser Vollstreckung Zahlungen auf ihre Haftungsschuld geleistet, dann ist es unerheblich, dass nach steuerrechtlichen Grundsätzen eine Zahlung auf die Haftungsschuld noch nicht hätte vollstreckt werden dürfen. 3. Wird eine Divergenz als Zulassungsgrund geltend gemacht, so muss dargelegt werden, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. 4. Zulassungsgründe, die in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausgeführt werden, hat der Senat grundsätzlich nicht zu prüfen.

Tenor