BGH - Beschluss vom 10.10.2013
IX ZB 97/12
Normen:
InsO § 309;
Fundstellen:
DB 2013, 6
DStR 2013, 11
MDR 2013, 1491
NJW 2013, 8
NJW-RR 2014, 118
NZI 2013, 6
WM 2013, 2177
ZInsO 2013, 2333
ZVI 2014, 17
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 78 IK 82/11
LG Münster, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 348/12

Zulässigkeit der Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans im Schuldenbereinigungsplanverfahren

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen IX ZB 97/12

DRsp Nr. 2013/23172

Zulässigkeit der Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans im Schuldenbereinigungsplanverfahren

a) Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig.b) Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine Anpassungs- oder Besserungsklausel in den Plan aufgenommen haben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 21. August 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 309;

Gründe

I.