OLG Dresden - Beschluss vom 05.08.1998
4 W 901/98
Normen:
GesO § 1 Abs. 3 § 20 ; KO § 73 Abs. 3 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 568 ;
Fundstellen:
KTS 1999, 343
ZIP 1999, 38

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 4 W 901/98

DRsp Nr. 2005/14691

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren

Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft. § 73 Abs. 3 KO ist nicht entsprechend anwendbar.

Normenkette:

GesO § 1 Abs. 3 § 20 ; KO § 73 Abs. 3 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 568 ;

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Dresden vom 25.05.1998 ist unzulässig.