Die Beschwerde des Gesamtvollstreckungsverwalters ist als außerordentliche Beschwerde zulässig.
Grundsätzlich findet zwar gegen den Beschluß des Rechtsmittelgerichtes, mit dem dieses den Wert für das Verfahren festgesetzt hat, gem. § 25 Abs. 3 S. 2 GKG eine Beschwerde nicht statt. Ebenso ist die weitere Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht statthaft. Gem. § 568 Abs. 2 S. 1 ZPO, der nach §
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