OLG Dresden - Beschluss vom 16.10.1997
4 W 1390/97
Normen:
GesO § 1 Abs. 3 § 20 ; KO § 73 Abs. 3 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 568 ;
Fundstellen:
InVo 1998, 70

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 4 W 1390/97

DRsp Nr. 2005/14762

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren

Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft. § 73 Abs. 3 KO ist nicht entsprechend anwendbar. Jedoch ist bei greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung die außerordentliche Beschwerde eröffnet.

Normenkette:

GesO § 1 Abs. 3 § 20 ; KO § 73 Abs. 3 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 568 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Gesamtvollstreckungsverwalters ist als außerordentliche Beschwerde zulässig.

Grundsätzlich findet zwar gegen den Beschluß des Rechtsmittelgerichtes, mit dem dieses den Wert für das Verfahren festgesetzt hat, gem. § 25 Abs. 3 S. 2 GKG eine Beschwerde nicht statt. Ebenso ist die weitere Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht statthaft. Gem. § 568 Abs. 2 S. 1 ZPO, der nach § 1 Abs. 3 GesO auch auf das Gesamtvollstreckungsverfahren anzuwenden ist, findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichtes eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. In § 20 GesO oder sonstigen Vorschriften ist eine sofortige weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffen, nicht vorgesehen. § 73 Abs. 3 KO, der für das Verfahren nach der Konkursordnung die sofortige weitere Beschwerde zuläßt, ist im Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung nicht analog anwendbar, vgl. BGH ZIP 1996, 2174.