Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren; Anforderungen an die Bekanntmachung der Festsetzung der Vergütung des Sequesters
OLG Dresden, vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 13 W 266/01
DRsp Nr. 2005/3651
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren; Anforderungen an die Bekanntmachung der Festsetzung der Vergütung des Sequesters
1. Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist eine weitere Beschwerde unstatthaft.2. Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Vorschrift des § 76 Abs. 3KO über die Bekanntmachung von Entscheidungen entsprechend anzuwenden.Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit gegen die Bekanntmachung der Festsetzung der Sequestervergütung ohne Nennung des Betrages ist nicht gegeben.