OLG Dresden vom 13.03.2001
13 W 266/01
Normen:
KO § 76 Abs. 3 ; GesO § 1 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 2001, 576
ZIP 2001, 1103

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren; Anforderungen an die Bekanntmachung der Festsetzung der Vergütung des Sequesters

OLG Dresden, vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 13 W 266/01

DRsp Nr. 2005/3651

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren; Anforderungen an die Bekanntmachung der Festsetzung der Vergütung des Sequesters

1. Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist eine weitere Beschwerde unstatthaft. 2. Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Vorschrift des § 76 Abs. 3 KO über die Bekanntmachung von Entscheidungen entsprechend anzuwenden. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit gegen die Bekanntmachung der Festsetzung der Sequestervergütung ohne Nennung des Betrages ist nicht gegeben.

Normenkette:

KO § 76 Abs. 3 ; GesO § 1 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2 ;
Fundstellen
KTS 2001, 576
ZIP 2001, 1103