OLG Dresden - Beschluss vom 21.06.2000
7 W 951/00
Normen:
InsO § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2000, 464
KTS 2000, 605
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 20.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 93 IN 1636/99
LG Leipzig, vom 10.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 3395/00

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Regelinsolvenzverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 7 W 951/00

DRsp Nr. 2005/13622

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Regelinsolvenzverfahren

»1. Die in § 7 Abs 1 InsO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.2. Normzweck der Vorschrift ist die Sicherung einer einheitlichen Insolvenzrechtsprechung. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn Fragen der Haftung eines Vereinsvorstandes - zu denen bereits BGH-Rechtsprechung vorliegt - geklärt werden sollen.3. Die Rechtsauffassung, von der die angegriffene Entscheidung abweicht, muss im Rahmen der früheren Entscheidung tragend gewesen sein.«

Normenkette:

InsO § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich als Gläubiger gegen die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplanes mit Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom 20.04.2000 (Az: 93 IN 1636/99).