OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.08.2000
3 W 138/00
Normen:
ZPO § 568 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZInsO 2000, 519

Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.08.2000 - Aktenzeichen 3 W 138/00

DRsp Nr. 2005/3634

Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

1. Auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung sind vom Landgericht als Beschwerdegericht getroffene Entscheidungen über Prozesskosten nicht anfechtbar. 2. Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass das Landgericht als Insolvenzgericht entschieden hat (Aufg. von OLG Zweibrücken - 3 W 50/99 = OLG-Report 2000, 326 = ZInsO 2000, 235).

Normenkette:

ZPO § 568 Abs. 3 ;
Fundstellen
ZInsO 2000, 519