Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.08.2000 - Aktenzeichen 3 W 138/00
DRsp Nr. 2005/3634
Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren
1. Auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung sind vom Landgericht als Beschwerdegericht getroffene Entscheidungen über Prozesskosten nicht anfechtbar.2. Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass das Landgericht als Insolvenzgericht entschieden hat (Aufg. von OLG Zweibrücken - 3 W 50/99 = OLG-Report 2000, 326 = ZInsO 2000, 235).