FG Hessen - Beschluss vom 06.05.2013
1 V 566/13
Normen:
InsO § 93; FGO § 69; AO § 191; AO § 219; AO § 254; InsO § 11 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 128; AO § 69; AO § 34;

Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei Aufhebung des Leistungsgebots; Unzulässigkeit eines keine Zahlungsaufforderung enthaltenden Haftungsbescheids an Gesellschafter nach Insolvenzeröffnung

FG Hessen, Beschluss vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 1 V 566/13

DRsp Nr. 2013/16063

Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei Aufhebung des Leistungsgebots; Unzulässigkeit eines keine Zahlungsaufforderung enthaltenden Haftungsbescheids an Gesellschafter nach Insolvenzeröffnung

1. Die separate Aufhebung einer Zahlungsaufforderung, die mit einem Haftungsbescheid verbunden wurde, führt nicht zur Erledigung bzw. zur Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides. 2. Die die persönliche Haftung von Gesellschaftern betreffende Regelung des § 93 InsO steht nach summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung dem Erlass eines Haftungsbescheides auch dann entgegen, wenn dieser keine Zahlungsaufforderung enthält. 3. In den Anwendungsbereich des § 93 InsO fällt jede unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter, d.h. auch die Haftung des Gesellschafters einer OHG nach §§ 128 ff. HGB. 4. Die Auslegung eines Haftungsbescheides, der sich auf § 128 HGB stützt, als Haftungsinanspruchnahme nach §§ 69, 34 AO, für den § 93 InsO keine Anwendung findet, kommt nicht in Betracht.

Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 13. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2013 wird ausgesetzt bis zur seiner Bestandskraft, längstens bis einen Monat nach Zustellung einer das Klageverfahren 1 K 568/12 abschließenden Entscheidung.