OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2001
8 W 279/01
Normen:
ZPO § 568 Abs. 2 S. 1, ; GesO § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 293
VIZ 2002, 375
ZIP 2002, 139
ZInsO 2001, 1153
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 354/99
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 64 N 597/98

Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Gesamtvollstreckungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 8 W 279/01

DRsp Nr. 2001/16369

Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Gesamtvollstreckungsverfahren

1. Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts ausnahmsweise gegeben, wenn diese auf "greifbarer Gesetzwidrigkeit" beruhen, d.h. wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist.2. Dies ist der Fall bei besonders schwerwiegenden Fehlern der Erfassung des aktenkundigen Sachverhalts und einem groben Unverständnis des Insolvenzrechts.3. Hiervon ist auszugehen, wenn das Beschwerdegericht ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verneint, weil er mit seinen Forderungen hinreichend dinglich abgesichert sei.

Normenkette:

ZPO § 568 Abs. 2 S. 1, ; GesO § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I.