LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2015
4 Sa 478/15
Normen:
InsO § 113 S. 1; TVG § 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 3
NZI 2016, 344
NZI 2016, 368
NZI 2016, 7
ZInsO 2016, 643
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3188/14

Zulässigkeit einer dem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen aufgrund eines Sanierungstarifvertrages entgegenstehenden Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Insolvenzverwalter

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 478/15

DRsp Nr. 2016/4273

Zulässigkeit einer dem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen aufgrund eines Sanierungstarifvertrages entgegenstehenden Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Insolvenzverwalter

Die Vereinbarung in einem Sanierungstarifvertrag, dass betriebsbedingte Kündigungen befristet ausgeschlossen sind und nur in unvorhergesehenen, wirtschaftlich dringenden Fällen mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats und der Gewerkschaft zulässig sind, wird vom Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 113 Satz 1 InsO verdrängt (Abgrenzung zu BAG 19.01.2000 - 4 AZR 911/98, [...]).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.03.2015 - 6 Ca 3188/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 113 S. 1; TVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 26.03.1961 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 02.08.1999 bei der Beklagten als Stahlformenbauer zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 2.870,00 € beschäftigt.

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