I. Die Antragstellerin kaufte von der T. GmbH und der K. GmbH & Co. KG - die gemeinsam die Aktien der Korte AG (fortan: Schuldnerin) hielten - sämtliche Aktien der Schuldnerin. Als auflösende Bedingung war vereinbart, daß die Antragstellerin bis zu einem bestimmten Termin eine Bareinlage von 500.000 EURO direkt an die Schuldnerin leisten sollte. Wegen verspäteter Zahlung erklärten die Verkäufer, daß die auflösende Bedingung eingetreten, der Kaufvertrag mithin nicht mehr gültig sei. Nachdem die Schuldnerin einer Aufforderung der Antragstellerin zur Rückzahlung der 500.000 EURO keine Folge leistete, hat die Antragstellerin Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt.
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