BGH - Beschluß vom 11.11.2004
IX ZB 258/03
Normen:
InsO § 7 § 14 Abs. 1 § 34 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 468
DZWIR 2005, 131
MDR 2005, 595
NJW-RR 2005, 418
NZI 2005, 108
WM 2005, 135
ZIP 2005, 91
ZIV 2005, 125
ZInsO 2005, 39
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 28.10.2003
AG Leer,

Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung des Insolvenzverfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz

BGH, Beschluß vom 11.11.2004 - Aktenzeichen IX ZB 258/03

DRsp Nr. 2005/46

Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung des Insolvenzverfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz

»Jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Insolvenzrechtsbeschwerde nicht gegeben sind, kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr einseitig für erledigt erklärt werden.«

Normenkette:

InsO § 7 § 14 Abs. 1 § 34 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin kaufte von der T. GmbH und der K. GmbH & Co. KG - die gemeinsam die Aktien der Korte AG (fortan: Schuldnerin) hielten - sämtliche Aktien der Schuldnerin. Als auflösende Bedingung war vereinbart, daß die Antragstellerin bis zu einem bestimmten Termin eine Bareinlage von 500.000 EURO direkt an die Schuldnerin leisten sollte. Wegen verspäteter Zahlung erklärten die Verkäufer, daß die auflösende Bedingung eingetreten, der Kaufvertrag mithin nicht mehr gültig sei. Nachdem die Schuldnerin einer Aufforderung der Antragstellerin zur Rückzahlung der 500.000 EURO keine Folge leistete, hat die Antragstellerin Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt.