OLG Hamm - Urteil vom 30.04.2015
28 U 88/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 901
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 63/13

Zulässigkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung

OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 28 U 88/14

DRsp Nr. 2015/13699

Zulässigkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung

Zu den Voraussetzungen der Anwaltshaftung, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die Möglichkeit informiert, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Zur Berechtigung von Beratungshilfe,wenn der Antragsteller einen Anwaltswechsel vornimmt.

1. Ein Rechtsanwalt muss, bevor er den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung in den Blick nimmt, zunächst klären, ob für den Mandanten Beratungshilfe bereits bewilligt oder noch zu beantragen ist. Denn gem. § 8 BerHG a.F. ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung im Rahmen eines Beratungshilfemandats unzulässig. 2. Kommt es, obwohl die Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen, zum Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung, so ist der Rechtsanwalt dem Mandanten dahingehend zum Schadensersatz verpflichtet, dass er gehindert ist, aus dieser vorzugehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.05.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.