Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Fällen mit Auslandsberührung
BGH, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen VII ZR 34/93
DRsp Nr. 1994/1052
Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Fällen mit Auslandsberührung
»1. Die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft beurteilt sich in Fällen mit Auslandsberührung grundsätzlich nach deutschem Prozeßrecht als der lex fori. Nach diesem Recht richtet sich insbesondere, wie das erforderliche eigene Interesse des Prozeßstandschafters an der Prozeßführung beschaffen sein muß. 2. Im Falle einer Prozeßführungsermächtigung, die ein ausländischer Konkursverwalter erteilt und die sich auf eine in das betreffende ausländische Konkursverfahren einbezogene Forderung bezieht, ist das ausländische Konkursrecht als Konkursstatut berufen, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen es dem Konkursverwalter die Befugnis zur Erteilung einer solchen Prozeßführungsermächtigung einräumt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ausländischen Konkursrechts ist in derartigen Fällen, daß der Auslandskonkurs nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Auslandskonkursen im Inland anerkannt wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - IX ZR 178/84 = BGHZ 95, 256, 269-270; BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - IX ZR 254/92 = BGHZ 122, 373).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Online-Modul Insolvenzrecht" abrufen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.