BGH - Urteil vom 24.06.2010
IX ZR 97/09
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 37c; SGB III § 434g Abs. 5;
Fundstellen:
NZI 2010, 903
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 200/08
LG Arnsberg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 69/08

Zulässigkeit einer Hilfsaufrechnung der Bundesagentur für Arbeit mit nach der Beantragung von Insolvenzausfallgeld durch die Arbeitnehmer auf sie übergegangenen Lohnforderungen

BGH, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 97/09

DRsp Nr. 2010/12345

Zulässigkeit einer Hilfsaufrechnung der Bundesagentur für Arbeit mit nach der Beantragung von Insolvenzausfallgeld durch die Arbeitnehmer auf sie übergegangenen Lohnforderungen

Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 37c; SGB III § 434g Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 16. Februar 2004 über das Vermögen der M. , Gesellschaft für mbH (nachfolgend Schuldnerin) am 1. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfahren.