Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, daß der angefochtene Beschluß keinen subsumtionsfähigen Tatbestand enthalte. Der Sachverhalt, welcher der Beschwerdeentscheidung zugrunde liegt, wird aus dieser hinlänglich deutlich. Die Einwendungen des Schuldners mußten nicht im einzelnen aufgezählt werden. Daß auf einen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2001 nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde, ist unschädlich, weil die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, welche konkreten Ausführungen unberücksichtigt geblieben seien.
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