OLG München - Endurteil vom 15.11.2017
13 U 1785/15
Normen:
InsO § 174 Abs. 2; InsO § 176; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 179; InsO § 181;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 25657/12

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

OLG München, Endurteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 13 U 1785/15

DRsp Nr. 2018/10394

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

1. Einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle fehlt das Feststellungsinteresse, wenn die Forderung zuvor nicht ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet und von diesem geprüft worden ist. 2. Mit der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist ein Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. 3. Fehlt es hieran, so ist die Forderungsanmeldung unwirksam und als Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 179 InsO nicht geeignet. 4. Der Mangel kann regelmäßig nur durch die erneute Anmeldung der Forderung behoben werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.04.2015, Az. 29 O 25657/12, wird zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich der Hilfsanträge 3 und 4 abgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klagepartei zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette: