OLG Köln - Urteil vom 20.12.2017
2 U 33/17
Normen:
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 488 Abs. 1; InsO § 133;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 444/16

Zulässigkeit einer Klage des Insolvenzverwalters in einem Nachlassinsolvenzverfahren auf Rückgewähr eines durch den Erblasser gezahlten Betrags aufgrund Insolvenzanfechtung neben einer Klage der Nachlasspflegerin auf Rückzahlung desselben Betrages aufgrund einer Darlehensvereinbarung

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 2 U 33/17

DRsp Nr. 2019/4086

Zulässigkeit einer Klage des Insolvenzverwalters in einem Nachlassinsolvenzverfahren auf Rückgewähr eines durch den Erblasser gezahlten Betrags aufgrund Insolvenzanfechtung neben einer Klage der Nachlasspflegerin auf Rückzahlung desselben Betrages aufgrund einer Darlehensvereinbarung

Die Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung eines ausweislich der vorhandenen Zahlungsbelege als "Darlehen" bezeichneten Betrages aufgrund Insolvenzanfechtung in einem Nachlassinsolvenzverfahren ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn bereits zuvor die Nachlasspflegerin die Rückzahlung derselben Beträge aufgrund einer angeblichen Darlehensvereinbarung rechtshängig gemacht hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.08.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 18 O 444/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 488 Abs. 1; InsO § 133;

Gründe

1. 2.