Die Berufung des Klägers gegen das am 09.08.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln,
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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