InsO § 95 Abs. 1 S. 3 § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 131 Abs. 1 ; BGB § 1281 S. 2 Halbs. 1 ; AGB-Banken Nr. 14;
Fundstellen:
BB 2004, 732
BGHReport 2004, 771
BKR 2004, 199
DB 2004, 1095
DStR 2004, 1575
InVo 2004, 279
NJW 2004, 1660
NZI 2004, 314
WM 2004, 666
ZGS 2004, 165
ZIP 2004, 620
ZInsO 2004, 342
ZVI 2004, 252
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,
Zulässigkeit einer Kontosperre; Anfechtbarkeit der Entstehung eines Pfandrechts am Kontoguthaben
BGH, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen IX ZR 98/03
DRsp Nr. 2004/4351
Zulässigkeit einer Kontosperre; Anfechtbarkeit der Entstehung eines Pfandrechts am Kontoguthaben
»a) Wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht, kann eine Bank von ihrem Pfandrecht an den Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthaben auch schon vor Pfandreife Gebrauch machen, indem sie zur Sicherung einer späteren Verwertung keine Verfügungen des Kunden mehr zuläßt ("Kontosperre").b) Läßt die Bank es zu, daß der Kunde über sein Kontoguthaben verfügt, gibt sie insoweit ihr Pfandrecht frei. Erhöht sich anschließend im letzten Monat vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gutschriften der Kontostand, ist das in entsprechender Höhe neu entstehende Pfandrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1InsO anfechtbar (im Anschluß an BGHZ 150, 122, 125 f.).«
Normenkette:
InsO § 95 Abs. 1 S. 3 § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 131 Abs. 1 ; BGB § 1281 S. 2 Halbs. 1 ; AGB-Banken Nr. 14;
Tatbestand:
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