BGH - Beschluß vom 18.07.2002
IX ZB 77/02
Normen:
InsO § 7 ; GKG § 5 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Zulässigkeit einer Kostenbeschwerde in Insolvenzsachen

BGH, Beschluß vom 18.07.2002 - Aktenzeichen IX ZB 77/02

DRsp Nr. 2002/10392

Zulässigkeit einer Kostenbeschwerde in Insolvenzsachen

Auch im Insolvenzverfahren ist gegen Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes generell ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 S. 3 GKG).

Normenkette:

InsO § 7 ; GKG § 5 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. K. GmbH & Co. KG. Die Kläger begehren Feststellung näher bezeichneter Ansprüche. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen; der Rechtsstreit ist derzeit in der Revisionsinstanz anhängig.

Für das Berufungsverfahren sind Gerichtskosten in Höhe von 48.172,50 DM abzüglich eines Vorschusses von 16.057,50 DM, somit 32.115 DM, festgesetzt worden. Der Beklagte hat schon während des erstinstanzlichen Rechtsstreits Masseunzulänglichkeit angezeigt. Er hat sich deshalb unter Hinweis auf § 210 InsO mit der Erinnerung gegen die Fälligstellung der Gerichtskosten gewandt. Das Oberlandesgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen hat der Beklagte Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

II. Das Rechtsmittel ist unstatthaft.