BAG - Urteil vom 24.06.2009
10 AZR 707/08 (F)
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 397; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74a Abs. 1; HGB § 74b; ArbGG § 73; ArbGG § 74 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 117 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 1; ZPO § 250;
Fundstellen:
AP HGB § 74 Nr. 81
ZInsO 2009, 1783
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1387/01
ArbG Bochum, vom 17.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 356/02

Zulässigkeit einer nachträglich durch den Insolvenzverwalter genehmigten Revision; Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich eines Wettbewerbsverbots als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis

BAG, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 707/08 (F)

DRsp Nr. 2009/17907

Zulässigkeit einer nachträglich durch den Insolvenzverwalter genehmigten Revision; Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich eines Wettbewerbsverbots als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis

1. Auch eine nach Insolvenzeröffnung durch den Schuldner eingelegte Revision ist zulässig, wenn sie der Involvenzverwalter nachträglich genehmigt. 2. Ein Vergleich zwischen den Parteien des Arbeitsrechtsstreits, der u.a. eine Klausel enthält: "Mit Abschluß und Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt, erledigt..." kann ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis iSv. § 397 Abs. 2 BGB enthalten, wodurch ein zwischen den Parteien bestanden habendes nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufgehoben wird.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Mai 2002 - 7 Sa 356/02 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 17. Januar 2002 - 3 Ca 1387/01 - wird zurückgewiesen.