BGH - Beschluss vom 23.08.2010
IX ZB 142/10
Normen:
InsO § 4d Abs. 1; InsO § 6; InsO § 7; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 351 IN 212/05
LG Magdeburg, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 249/10

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei fehlender Unterzeichnung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Versäumung der Einlegungsfrist und Fehlen eines Zulässigkeitsgrundes

BGH, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen IX ZB 142/10

DRsp Nr. 2010/15582

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei fehlender Unterzeichnung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Versäumung der Einlegungsfrist und Fehlen eines Zulässigkeitsgrundes

Eine beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde muss nach § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4d Abs. 1; InsO § 6; InsO § 7; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1;

Gründe