BGH - Beschluss vom 16.12.2010
IX ZB 21/09
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2011, 340
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 1320/03
LG Bielefeld, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 582/08

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei mehreren voneinander unabhängigen Begründungen der angefochtenen Entscheidung

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen IX ZB 21/09

DRsp Nr. 2011/1113

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei mehreren voneinander unabhängigen Begründungen der angefochtenen Entscheidung

Stützt sich die angefochtene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 231 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unabhängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - , WM 2006, , 60; v. 30. März 2006 - , WM 2006, ; v. 25. September 2008 - , [...] Rn. 8).