Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 231 Abs. 3 InsO, §
Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unabhängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des §
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