I. Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Schuldnerin und der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die sofortige Beschwerde gegen die auf § 22 Abs. 3 Satz 3, §§ 98, 101 Abs. 1 InsO gestützte Haftanordnung des Insolvenzgerichts zurückgewiesen worden ist.
II. Die nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nach der vorgebrachten Begründung die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
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