BGH - Beschluß vom 23.10.2003
IX ZB 159/03
Normen:
InsO § 98 Abs. 2 Nr. 1 § 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 339
NZI 2004, 86
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Voraussetzungen eines Haftbefehls

BGH, Beschluß vom 23.10.2003 - Aktenzeichen IX ZB 159/03

DRsp Nr. 2003/14497

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Voraussetzungen eines Haftbefehls

Die Verhältnismäßigkeit einer im Insolvenzverfahren gegen den Schuldner ergangenen Haftanordnung ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich dabei in der Regel nicht.

Normenkette:

InsO § 98 Abs. 2 Nr. 1 § 7 ;

Gründe:

I. Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Schuldnerin und der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die sofortige Beschwerde gegen die auf § 22 Abs. 3 Satz 3, §§ 98, 101 Abs. 1 InsO gestützte Haftanordnung des Insolvenzgerichts zurückgewiesen worden ist.

II. Die nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nach der vorgebrachten Begründung die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.