BGH - Beschluß vom 05.08.2002
IX ZB 198/02
Normen:
InsO § 6 § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen

BGH, Beschluß vom 05.08.2002 - Aktenzeichen IX ZB 198/02

DRsp Nr. 2002/11881

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen

Die Insolvenzordnung sieht Rechtsschutz für den Schuldner gegen einzelne Maßnahmen des Insolvenzverwalters nicht vor. Daher besteht auch kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf, der eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erfordern würde.

Normenkette:

InsO § 6 § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor.

Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Entlassung des Insolvenzverwalters gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 InsO aus, die nach allgemein vertretener Auffassung dem Schuldner keine Beschwerdebefugnis einräumt (vgl. MünchKomm- InsO /Graeber, § 59 Rn. 37 und 48; HK- InsO /Eickmann, 2. Aufl. § 59 Rn. 7 und 12; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 59 Rn. 11). Da die Rechtslage klar ist, erfordern die Ausführungen des Landgerichts keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Einberufung der Gläubigerversammlung (§ 75 Abs. 1, 3 InsO; vgl. MünchKomm- InsO /Ehricke aaO. § 75 Rn. 6 ff. und 13; HK- InsO /Eickmann aaO. § 75 Rn. 2 ff. und 11; Kübler/Prütting/Kübler aaO. § 75 Rn. 9).