Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor.
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Entlassung des Insolvenzverwalters gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 InsO aus, die nach allgemein vertretener Auffassung dem Schuldner keine Beschwerdebefugnis einräumt (vgl. MünchKomm- InsO /Graeber, § 59 Rn. 37 und 48; HK- InsO /Eickmann, 2. Aufl. § 59 Rn. 7 und 12; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 59 Rn. 11). Da die Rechtslage klar ist, erfordern die Ausführungen des Landgerichts keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Einberufung der Gläubigerversammlung (§ 75 Abs. 1, 3 InsO; vgl. MünchKomm- InsO /Ehricke aaO. § 75 Rn. 6 ff. und 13; HK- InsO /Eickmann aaO. § 75 Rn. 2 ff. und 11; Kübler/Prütting/Kübler aaO. § 75 Rn. 9).
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