BGH - Beschluss vom 03.12.2015
IX ZA 32/14
Normen:
InsO § 222 Abs. 1; InsO § 226 Abs. 1; InsO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 230
DB 2016, 6
DZWIR 2016, 145
DZWIR 26, 145
MDR 2016, 236
NJW 2016, 1015
NJW-RR 2016, 372
NZI 2016, 170
ZIP 2016, 85
ZInsO 2016, 148
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 2/13
LG Darmstadt, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 410/14

Zulässigkeit einer Regelung im Insolvenzplan zum Ausschluss der Forderung in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote mangels Anmeldung der Forderung im Verfahren durch den Gläuber im Fall einer beantragten Restschuldbefreiung des Schuldners

BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - Aktenzeichen IX ZA 32/14

DRsp Nr. 2016/936

Zulässigkeit einer Regelung im Insolvenzplan zum Ausschluss der Forderung in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote mangels Anmeldung der Forderung im Verfahren durch den Gläuber im Fall einer beantragten Restschuldbefreiung des Schuldners

Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346).

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 222 Abs. 1; InsO § 226 Abs. 1; InsO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Vorinstanzen haben den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.