BGH - Beschluß vom 04.03.2004
IX ZB 133/03
Normen:
GG Art. 13 Art. 19 Abs. 4 ; InsO § 4 § 5 § 6 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 2 ; ZPO §§ 402 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Köln,
AG Köln,

Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit einer Ermächtigung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen zur Anstellung von Nachforschungen

BGH, Beschluß vom 04.03.2004 - Aktenzeichen IX ZB 133/03

DRsp Nr. 2004/6588

Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit einer Ermächtigung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen zur Anstellung von Nachforschungen

»a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.«

Normenkette:

GG Art. 13 Art. 19 Abs. 4 ; InsO § 4 § 5 § 6 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 2 ; ZPO §§ 402 ff. ;

Gründe:

I. Der Schuldner ist Rechtsanwalt. Der Gläubiger beantragt, wegen einer von ihm errechneten Steuerforderung von mindestens 38.886,56 EURO das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Dieser bestreitet die Höhe der behaupteten Forderung.