BGH - Urteil vom 28.06.2007
IX ZR 73/06
Normen:
InsO § 90 Abs. 1 § 294 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1201
DZWIR 2008, 29
MDR 2007, 1396
NZI 2007, 670
NZM 2007, 771
WM 2007, 1844
ZInsO 2007, 994
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 95/05
AG Hamburg-Altona, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 318c C 49/05

Zulässigkeit einer Zahlungsklage während der Wohlverhaltensphase

BGH, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen IX ZR 73/06

DRsp Nr. 2007/16004

Zulässigkeit einer Zahlungsklage während der Wohlverhaltensphase

»Der Inhaber einer so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat während der Wohlverhaltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage gegen den Schuldner.«

Normenkette:

InsO § 90 Abs. 1 § 294 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete der Beklagten einen Frisörsalon in Hamburg. Die monatliche Miete betrug 637,57 EUR. Seit April 2002 blieb die Beklagte den Mietzins schuldig. Auf ihren Antrag wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Mietverhältnis zum 30. September 2002. Die Klägerin meldete ihre Mietzinsforderung für den Zeitraum von April bis September 2002 zur Tabelle an. Im Schlusstermin wurde ein Betrag von 642,07 EUR - die Aprilmiete sowie eine Rücklastgebühr - als Insolvenzforderung festgestellt. Im Übrigen bestritt der Verwalter die Forderung mit der Begründung, dass es sich um eine Masseforderung handele. Diese wurde jedoch aus der Masse nicht beglichen.

Das Insolvenzgericht hob das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung mit Beschluss vom 28. Juni 2005 auf; die Beklagte befindet sich nunmehr in der sogenannten "Wohlverhaltensphase".