FG Hessen - Beschluss vom 05.06.2013
1 V 566/13
Normen:
InsO § 93; FGO §§ 69; AO § 191; AO. § 219;

Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids im Insolvenzverfahren bei Aufhebung der Zahlungsaufforderung

FG Hessen, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 1 V 566/13

DRsp Nr. 2013/18810

Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids im Insolvenzverfahren bei Aufhebung der Zahlungsaufforderung

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens führt die separate Aufhebung einer mit einem Haftungsbescheid verbundenen Zahlungsaufforderung nicht zur Erledigung bzw. zur Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung steht die Sperrfunktion des § 93 InsO dem Erlass eines Haftungsbescheides gegen den persönlich haftenden Gesellschafter auch dann entgegen, wenn dieser keine Zahlungsaufforderung enthält. In den Anwendungsbereich des § 93 InsO fällt jede unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter. Ein Haftungsbescheid, der sich auf § 128 HGB stützt, kann nicht in eine Haftungsinanspruchnahme nach §§ 69,34 AO ausgelegt werden, für die § 93 InsO keine Anwendung findet.

Normenkette:

InsO § 93; FGO §§ 69; AO § 191; AO. § 219;

Entscheidungsgründe:

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides vom 13. November 2012 in Form der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2013 ist zulässig.