BGH - Beschluß vom 17.02.2005
IX ZB 176/03
Normen:
InsO § 13 Abs. 1 S. 2 § 20 Abs. 2 § 287 Abs. 1 S. 2 § 305 Abs. 1 Nr. 1, 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 739
BGHZ 162, 181
DZWIR 2005, 216
FamRZ 2005, 703
InVo 2005, 311
MDR 2005, 831
NJW 2005, 1433
NZI 2005, 271
Rpfleger 2005, 379
WM 2005, 698
ZIV 2005, 220
ZInsO 2005, 310
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.07.2003
AG Essen, vom 19.05.2003

Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Eröffnung auf einen Gläubigerantrag; Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IX ZB 176/03

DRsp Nr. 2005/4282

Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Eröffnung auf einen Gläubigerantrag; Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

»a) Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, daß er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muß; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511, und v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593).b) Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden.c) Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten.«

Normenkette:

InsO § 13 Abs. S. 2 § Abs. § Abs. S. 2 § Abs. 1 Nr. , 4 ;