BGH - Beschluß vom 05.08.2002
IX ZB 51/02
Normen:
InsO § 26 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1884
BB 2002, 1884
DB 2002, 2485
DZWIR 2002, 513
KTS 2003, 149
MDR 2002, 1393
MDR 2002, 1393
NJW-RR 2002, 1571
Rpfleger 2002, 645
Rpfleger 2002, 645
WM 2002, 1894
WM 2002, 1894
ZIP 2002, 1695
ZInsO 2002, 818
Vorinstanzen:
LG Kiel,
AG Kiel,

Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Abweisung mangels kostendeckender Masse

BGH, Beschluß vom 05.08.2002 - Aktenzeichen IX ZB 51/02

DRsp Nr. 2002/12536

Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Abweisung mangels kostendeckender Masse

»a) Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewiesen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen ermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt. b) Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnervermögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen.«

Normenkette:

InsO § 26 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Insolvenzgericht hat einen Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß das Vorhandensein von Vermögenswerten nicht glaubhaft gemacht sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde vom Landgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Es ergebe sich nicht, daß der Schuldnerin das Guthaben von 1.237.322,59 DM bei der ... Volksbank zustehe. Denn die vorrangigen Rechte dieser Bank seien nicht erloschen, sondern auf die H. GmbH & Co. KG übergegangen. Deren Rechte stünden nicht § 32a Abs. 2 und § 32b GmbHG entgegen. Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte der Schuldnerin bestünden nicht.