I. Das Insolvenzgericht hat einen Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß das Vorhandensein von Vermögenswerten nicht glaubhaft gemacht sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde vom Landgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Es ergebe sich nicht, daß der Schuldnerin das Guthaben von 1.237.322,59 DM bei der ... Volksbank zustehe. Denn die vorrangigen Rechte dieser Bank seien nicht erloschen, sondern auf die H. GmbH & Co. KG übergegangen. Deren Rechte stünden nicht § 32a Abs. 2 und § 32b GmbHG entgegen. Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte der Schuldnerin bestünden nicht.
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