LG Berlin - Beschluss vom 01.12.2004
86 T 766/04
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 § 17 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 499

Zulässigkeit eines Insolvenzantrages; Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Forderungen und des Insolvenzgrundes

LG Berlin, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 86 T 766/04

DRsp Nr. 2006/10633

Zulässigkeit eines Insolvenzantrages; Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Forderungen und des Insolvenzgrundes

1. Ein Insolvenzantrag ist stets zulässig, wenn der Antragsteller seine Forderungen und einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Eine bestimmte Höhe der Forderung ist nicht erforderlich. 2. Die Forderungen gegen den Insolvenzschuldner können glaubhaft gemacht werden durch Vorlage einer Forderungsaufstellung verbunden mit einer Zahlungsaufforderung. 3. Der Insolvenzschuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht innerhalb eines Monats mindestens 90% der fälligen Forderungen tilgen kann. Hiervon ist auszugehen, wenn den offenen Gläubigerforderungen nur ein geringes Barguthaben gegenüber steht.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 § 17 ;
Fundstellen
ZInsO 2005, 499