BGH - Beschluß vom 04.12.2008
IX ZB 200/07
Normen:
InsO § 7 § 34 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 262/07
AG Friedberg, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 IN 81/07

Zulässigkeit eines Insolvenzantrags aufgrund einer bestrittenen Forderung

BGH, Beschluß vom 04.12.2008 - Aktenzeichen IX ZB 200/07

DRsp Nr. 2008/24138

Zulässigkeit eines Insolvenzantrags aufgrund einer bestrittenen Forderung

Ein Insolvenzantrag kann nicht auf nicht titulierte Forderungen gestützt werden, wenn der Schuldner hiergegen Einwendungen erhebt. Die Klärung nicht titulierter Forderungen und die Berechtigung hiergegen vom Schuldner erhobener Einwendungen hat grundsätzlich nur im Prozesswege zu erfolgen (BGH - IX ZB 141/06 - 29.03.2007; BGH - IX ZB 201/03 - 08.11.2007).

Normenkette:

InsO § 7 § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an einen zulässigen Antrag in den Fällen, in denen die Eröffnung nur auf Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt werden kann, ein. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Beschwerdegerichts waren die Forderungen der antragstellenden Gläubigerin "höchst streitig". Es greift deshalb die Rechtsprechung des Senats ein, wonach die Klärung nicht titulierter Forderungen und die Berechtigung hiergegen von der Schuldnerin erhobener Einwendungen grundsätzlich nur im Prozesswege erfolgen kann (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226 f.; v. 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, Rn. 3).